Es werden Kinder und Jugendliche mit einer wesentlichen geistigen oder seelischen Behinderung mit Autismus im Alter von sechs Jahren bis zur Volljährigkeit aufgenommen. Nach Diagnosestellung eines Facharztes kann auf Antrag der Eltern die Kostenübernahme auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen. Dabei wird das SGB XII §§ 53, 54 angewendet. Für die Aufnahme ist die Kostenbewilligung eine Voraussetzung.
Ein Aufnahmegremium, bestehend aus Gesellschafter-, Geschäftsführungs- und Einrichtungsvertretern, trifft sich mindestens einmal im Jahr, um die Aufnahmeplanung abzusprechen. Die Kriterien zur Aufnahme werden laufend fortgeschrieben. Sie beinhalten u.a. die Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs des Kindes und des Gruppenprofils. Die Kriterien sind bei der Einrichtungleitung einzusehen.
